Covid-19 ist bei AUVA zu melden!

Immer wieder infizieren sich Kolleginnen und Kollegen mit dem SARS-Cov-2 Virus und erkranken an Covid-19. Da drängt sich die Frage auf, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt, wenn der Verdacht besteht, dass die Ansteckung im Rahmen der Tätigkeit im Rettungsdienst passiert ist. Auf Nachfrage des BVRD.at haben wir von der AUVA eine klare Auskunft erhalten: JA!

Hier die ausführliche Rückmeldung aus der Rechtsabteilung der AUVA:

„bei einer Infektion mit dem Coronavirus handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die als Nummer 38 der Berufskrankheiten-Liste als Berufskrankheit anerkannt werden kann, sofern sie durch Ausübung in einem bei der Nr. 38 genannten Unternehmen (z.B Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten) bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht, verursacht worden ist.

Bei Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus (positiver Labortest auf COVID 19- SARS-CoV vorhanden) und dem Verdacht, dass diese Infektion im beruflichen Kontext erworben wurde, ist jedenfalls der Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden (§ 363 Abs. 1 und 2 ASVG).

Es sind daher jedenfalls jene Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Das entsprechende Formular ist auf unserer Homepage zu finden. 

Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt im Weiteren dann dem Unfallversicherungsträger.
Im Zweifel erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Meldung.“


Die Meldung hat über den Dienstgeber zu erfolgen! (Es kann auch jeder Arzt melden, aber eigentlich ist der Dienstgeber dazu verpflichtet.) Bitte gebt diese Info unbedingt an betroffene Kolleg*innen weiter und haltet die Zuständigen eurer Organisationen zu den Meldungen an. Zu längerfristigen Auswirkungen einer Infektion (Stichwort „Long Covid“) – auch bei milden oder asymptomatischen Verläufen – ist noch nicht sehr viel bekannt. Hier geht es einerseits um die Sicherstellung der Versicherungsleistung für die Betroffenen und andererseits um eine statistische Erfassung. Denn was nicht gemeldet wurde, hat es offiziell nie gegeben.
Normalerweise muss eine Meldung innerhalb von 5 Tagen erfolgen. Wir raten allen ausdrücklich, auch länger zurückliegende Erkrankungen unbedingt zu melden!
Diese Info gilt natürlich für Hauptamtliche, Ehrenamtliche, Zivildiener, FSJ im Rettungsdienst gleichermaßen.

>> Link zum Formular

>> Infoseite der AUVA zu Schadensmeldungen

Bleibt gesund und passt auf euch auf!
Euer Vorstand

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